Allgemeine Geschäftsbedingungen für zahntechnische Arbeiten 

 

1. Allgemeines

1.1. Aufträge für Zahntechnische Leistungen werden nach unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Diese gelten für die gesamte Zeit der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Barzahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Preise und Leistungen

2.1 Zahntechnische Leistungen werden nach den Angaben und Wünschen des Zahnarztes gefertigt. Grundsätzlich gilt die, am Tage der Lieferung gültige Preisliste, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Soweit Vereinbarungen zwischen gesetzlichen Krankenkassen und der Zahntechnikerinnung Rhein-Main oder dem LIV-Hessen des Zahntechnikerhandwerks bestehen, gelten für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen die Bedingungen dieser Vereinbarungen.
Es gelten hier auch die Leistungsbeschreibungen des gültigen BEL.
Alle anderen Aufträge und die gesetzlich ausgegrenzten Leistungen werden aufgrund unserer laborindividuellen Preis-Leistungsliste gefertigt. Die Art der Ausführung und die Qualität der Leistungen orientiert sich am Anspruch des Auftraggebers, wobei grundsätzlich von einem gegenüber den Kassenleistungen erhöhten Niveau ausgegangen wird.

2.2. Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige Preisliste. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Erhöhungen bis 20% werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage anerkannt. Bei Erhöhungen über 20% erfolgt unverzüglich Abstimmung mit dem Auftraggeber. Soweit Preise durch Vereinbarungen zwischen den Verbänden des Zahntechnikerhandwerks und den gesetzlichen Krankenkassen oder durch Eingriffe des Gesetzgebers geändert werden, gelten die Bedingungen des Liefertages.

2.3. Änderungen der Preise oder Mengen für gesondert zu berechnende Materialien (z.B. Zähne, Edelmetall u.a.) verändern den Kostenvoranschlag in jedem Fall und fallen nicht unter diese Regelung. Wir weisen darauf hin, daß Edelmetallgewichte nur bedingt schätzbar sind. Sich hieraus ergebende Preisänderungen sind zu berücksichtigen. Konstruktionsänderungen führen zwangsweise zu Abweichungen vom Kostenvoranschlag.

3. Lieferzeit

3.1. Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Der im Auftrag angegebene Terminwunsch gilt erst bei Bestätigung durch den Auftragnehmer als verbindlich. Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Auftragnehmers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

4. Versand

4.1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

5. Gewährleistung/Haftung/Sachmangel

5.1. Der Auftraggeber wird die Arbeiten unverzüglich nach Empfang auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber wird die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsunterlagen zur Verfügung stellen. Bei Paßungenauigkeiten muß die Mängelrüge innerhalb von 10 Tagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle(soweit noch vorhanden) erfolgen; vorhandene Modelle bzw. Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Abweichungen zwischen der Situation im Munde und der durch die Abformung dargestellten Situation liegen in der Verantwortung des Zahnarztes.

5.2. Die Rechte des Käufers/Bestellers sind auf das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5.3. Der Auftraggeber (Zahnarzt) informiert im Laborauftrag den Auftragnehmer über eventuell bestehende Materialunverträglichkeiten oder Allergien des Patienten. Wenn keine Unverträglichkeit angegeben wird, geht der Auftragnehmer davon aus, daß beim Patienten keine besondere Unverträglichkeit vorliegt. Er verwendet dann in der Zahntechnik übliche Materialien gemäß MPG. Verordnet der Behandler Materialien, die für den gewünschten Zweck technisch ungeeignet sind, oder nicht zur Verfügung stehen, so kann der Auftragnehmer nach Rücksprache mit dem Auftraggeber alternative Materialien einsetzen. Zur Dokumentation reicht der entsprechende laborseitige Vermerk auf dem Auftrag. – Bei Unverträglichkeitsreaktionen von Patienten gegenüber sachgerecht verarbeiteten Materialien haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn ihm die Unverträglichkeit bekannt war und er entgegen der Verordnung bzw. dieser Vereinbarung andere Materialien verwendet hat, die nachweislich eine Unverträglichkeitsreaktion verursachten.

5.4. Bei Instandsetzungen, Erweiterungen und Unterfütterungen kann nur für die neu berechnete Arbeit gehaftet werden.

5.5. Schäden die durch natürliche, krankheits– oder unfallbedingte oder durch Dritte verursachte Veränderungen der Mundsituation entstehen sind kein Gegenstand der Gewährleistung. Sie müssen durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Unterfütterungen)gegen Entgelt behoben werden. – Bei Arbeiten, die von vornherein für eine begrenzte Nutzungsdauer ausgelegt sind (z.B. Schienen, Provisorien, Kunststoffe) stellt ein in der Natur der Ware liegender Verschleiß keinen Beanstandungsgrund dar.

5.6. Planungen
Alle Planungen für prothetische, auch Implantat-getragene Arbeiten erfolgen sorgfältig und gewissenhaft nach den uns mitgeteilten Voraussetzungen nach dem aktuellen zahntechnischen Wissensstand.
Zahnärztliche Diagnosen und Planungen erstellen wir nicht.

5.7. Kulanzarbeiten
Vom Labor nicht zu vertretende Nacharbeiten, die aus Kulanzgründen vorgenommen werden, sind keine Nacherfüllung im Sinne §§ 440; 281; 323 BGB.

6. Arbeitsunterlagen

6.1. Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Einfluß auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen vom Zahnarzt gelieferter fehlerhafter Modelle und Abformungen muß in jedem Falle der Auftraggeber einstehen.

6.2. Der Auftragnehmer richtet sich bei der Anfertigung der zahntechnischen Arbeiten nach dem Auftragstext. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Übermittlung der Aufträge durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Auftrag zu. Bei missverständlich oder fehlerhaft erteilten Aufträgen wird das Labor bemüht sein, den Willen des Auftraggebers zu erfüllen. Ergänzende Absprachen, die im Interesse des Arbeitserfolges notwendig werden, können, wenn eine schriftliche Bestätigung nicht möglich ist, vom Auftragnehmer durch Niederschrift auf dem Auftragszettel ergänzt werden. Dies gilt auch für die Vereinbarung von Haftungsausschlüssen im Falle von Reparaturen und Erweiterungen an mangelhaftem Zahnersatz, wenn nur dadurch dem Patienten kurzfristig geholfen werden kann.
Fehler, die durch mangelhafte Auftragserteilung entstehen, hat der Auftraggeber zu vertreten.

7. Material- und Zubehörteilstellung

7.1. Der Auftragnehmer verwendet dem Medizinproduktegesetz entsprechende Materialien. Sollte der Auftraggeber Materialien anliefern, muß die Erfüllung des MPG bezüglich dieser Materialien vom ihm sichergestellt werden.
Vom Auftraggeber angelieferte Materialien(Metall, Zähne etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Mißerfolge aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien oder Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.

8. Zahlung

8.1. Ohne besondere Vereinbarung sind Rechnungen zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Monatsrechnung (Sammelrechnung). Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen FIBOR berechnet werden.

8.2. Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch Nebenforderungen, aus der Geschäftsverbindung.

9.2. Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten Laborauftrages an den Auftragnehmer ab.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Laboratoriums

10.2. Gerichtsstand ist Sitz des Laboratoriums, sofern

a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b) Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

Rodgau, 01. Januar 2020

TOP-REP Dentaltechnik
Inh. Till Trost

Senefelderstraße 1/T4
D-63110 Rodgau
Tel: +49 6106 7701285
E-Mail: info@top-rep.de

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